Wie wird eine Betreuung beantrag?
Das Verfahren zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet. Es kann durch eine Anregung des Betroffenen selbst oder durch eine andere Person oder Stelle angestoßen werden. Eine solche Anregung kann beispielsweise von Angehörigen, Ärzten, sozialen Diensten, Behörden oder anderen Personen erfolgen, die darauf hinweisen, dass möglicherweise die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
Ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist, entscheidet das zuständige Betreuungsgericht. Maßgeblich sind insbesondere die Voraussetzungen des § 1814 BGB. Danach kann ein Betreuer bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren richtet sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 271 ff. FamFG. Das Betreuungsgericht ermittelt die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände und beteiligt die gesetzlich vorgesehenen Personen und Stellen am Verfahren. Der Betroffene ist grundsätzlich persönlich anzuhören. In der Regel wird außerdem die zuständige Betreuungsbehörde beteiligt.
Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Das seit dem 1. Januar 2023 geltende BtOG hat das frühere Betreuungsbehördengesetz (BtBG) abgelöst.
Weitere und genauere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. beim zuständigen Betreuungsgericht.
