Was ist gesetzliche Betreuung?
Das Betreuungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang für einen Volljährigen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden kann.
Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die rechtliche Wahrnehmung der Angelegenheiten durch einen Betreuer erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB).
Aufgabenbereiche, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten rechtlich selbst besorgen kann, dürfen einem Betreuer nicht übertragen werden. Das Betreuungsgericht legt im gerichtlichen Verfahren fest, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung erforderlich ist.
Der Betreuer unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Von seiner Vertretungsmacht soll er nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). Innerhalb seines Aufgabenkreises kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 1823 BGB). Seine Vertretungsmacht ist somit auf den ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreis beschränkt.
