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Rechtliche Betreuung
 

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten innerhalb des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises bei der rechtlichen Besorgung seiner Angelegenheiten zu unterstützen. Dabei hat der Betreuer insbesondere die Wünsche des Betreuten zu beachten und dessen Selbstbestimmung zu achten. Nach § 1821 BGB soll der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Möglichkeiten nach seinen eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer hat ihn hierbei zu unterstützen und von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch zu machen, soweit dies erforderlich ist.

Im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises kann der Betreuer den Betreuten gemäß § 1823 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Insoweit besitzt der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretungsmacht besteht jedoch nur innerhalb des jeweiligen Aufgabenkreises und ist unter anderem durch die gesetzlichen Ausschlüsse der Vertretungsmacht nach § 1824 BGB begrenzt.

Die Bestellung eines Betreuers führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Betreute seine Geschäftsfähigkeit verliert. Der Betreute kann daher grundsätzlich weiterhin selbst Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern er nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsfähig ist. Die Betreuung als solche begründet keine Geschäftsunfähigkeit.

Etwas anderes gilt, soweit das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet hat. In diesem Fall bedarf der Betreute für Willenserklärungen, die den betreffenden Aufgabenkreis des Betreuers betreffen, grundsätzlich der Einwilligung des Betreuers. Der Einwilligungsvorbehalt führt jedoch nicht zur allgemeinen Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Insbesondere bedürfen Willenserklärungen, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, grundsätzlich keiner Einwilligung. Gleiches gilt – soweit das Gericht nichts anderes angeordnet hat – für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Ein Einwilligungsvorbehalt darf gemäß § 1825 BGB nur angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden.